André Mende Haus- und Gartenservice

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

André Mende Haus- und Gartenservice

                                                                                                                                                                                      Hamburg, den 01.01.2018

  1. Allgemeines:
    Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen haben in jedem Falle Vorrang vor etwa abweichenden Geschäfts- und Lieferbedingungen des Bestellers / Leistungsempfänger. Sie gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen an den Besteller / Leistungsempfänger.
  2. Angebot und Umfang der Lieferung und Leistung:
    Die Angebote erfolgen ausnahmslos, freibleibend und unverbindlich. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist alleine die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Sie gilt als rechtsverbindlich. Änderungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Änderungen der Konstruktion, Ausführung, Form und Farbe behalten wir uns vor, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
    Durch Datenanlagen ausgedruckte Geschäftspost ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
  3. Zahlungen:
    Sämtliche Preise gelten in Euro. Bei Festpreisen, werden Arbeiten die bei Auftragserteilung nicht erkannt wurden, gesondert berechnet. Das gleiche gilt für unvorhersehbare Ereignisse, die während der Arbeiten auftreten.
    Unsere erbrachten Leistungen sind per Barzahlung, unmittelbar nach erfolgter Leistung, gegen Quittung, vom Auftraggeber zu leisten, oder die Zahlung muß per Überweisung innerhalb von 10 Werktagen erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels berechnen wir ab dem 30. Verzugstag Zinsen in Höhe von 9 % und eine Mahngebühr von 5,- €.
    Bei Aufträgen mit Rechnungsendbetrag über 1.000,- € können wir bis zu 50 % in Vorkasse gehen,oder bei Materialkosten über 500,- € bis zu 100 % in Vorkasse. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet eine von uns ausgestellte Rechnung 2 Jahre aufzubewahren.
  4. Auftrag / Lieferzeit:
    Die angegebenen Auftragstermine oder Lieferfristen von Baumaterialien oder sonstigen Bestellungen gelten, auch wenn ein fester Termin genannt ist, nur als annähernd vereinbart. Der Auftragszeitpunkt oder Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Für Verzögerungen des Auftragzeitpunktes oder für nicht ausgeführte Leistungen durch Verzögerungen von Lieferungen der Baustoffe, Materialien ect. sowie Verzögerungen oder Nichteinhaltungen unserer Lieferanten übernehmen wir keine Verantwortung oder Haftung.

  5. Eigentumsvorbehalt:
    Der Lieferer behält sich das Eigentums- und Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus sämtlichen Forderungen, die noch bestehen, vor. Bis dahin hat der Besteller den Liefergegenstand gegen Feuer, Diebstahl und Wasser und sonstige Gefahren zu versichern. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann der Lieferer die Versicherung auf Kosten des Bestellers vornehmen.
    Im Falle der Weiterveräußerung oder des Einbaus von Materialien, die vom Hersteller an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an Dritte geliefert werden, erstreckt sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aus allen der Geschäftsverbindungen oder aus sonstigem Rechtsgrund zwischen dem Lieferer und dem Abnehmer erwachsenen Forderungen, auch auf den Anspruch des Abnehmers gegen seinen Auftraggeber bis zur Höhe, des von dem Hersteller dem Abnehmer berechneten Kaufpreises für die in fremdem Grundstück oder fremden Gebäude eingebauten Materialien. Bis zur Höhe des Betrages der Lieferrechnung des Herstellers tritt der Abnehmer seinen Anspruch gegen seinen Auftraggeber hiermit bereits an die Herstellerfirma unwiderruflich ab. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten oder eingebauten Gegenstände oder eine Sicherungsübereignung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers (Hersteller) gestattet.
    Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Spedition oder Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Werk des Herstellers verlassen hat. Dies gilt auch bei Lieferungen mit werkeigenem Lkw. Alle Lieferungen verstehen sich unabgeladen auf der Baustelle. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, daß genügend Personal für das reibungslose Abladen auf der Baustelle vorhanden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
    Die Lieferung erfolgt an die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Bei späteren Änderungen trägt der Käufer die entstehenden Kosten. Eine Lieferung frei Baustelle oder frei Lager erfolgt nur, wenn diese Lieferung von dem Hersteller ausdrücklich schriftlich bestätigt ist.
    Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet, Anlieferung unabgeladen für eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die durch Nichtbeachtung der vorstehend abgedruckten Bestimmungen dem Hersteller entstehen, werden dem Käufer zusätzlich berechnet. Der Hersteller ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern. Der Versandweg, die Beförderung und die Verpackung sind der Wahl des Herstellers überlassen.
  6. 1.Behördliche oder Sonstige Genehmigungen:
    Bei der Auftragserteilung an uns, muß der Kunde die Einholung etwa notwendiger Genehmigungen (z.B. Aufstellung eines Containers im öffentlichen Straßenverkehr) bei der Bauaufsichtsbehörde (Baupolizei), Behörde für Inneres (Polizei) oder bei sonstigen Stellen selbst erwirkt haben, etwaige Verstöße und daraus sich ergebende Weiterungen gehen nicht zu unseren Lasten.

6.2. Leitungen und Kabel:
Der Auftraggeber hat bei der Erteilung des Auftrages die Lage eventueller Kabel oder Leitungen anzugeben. Falls eine solche Mitteilung unterbleibt, haftet der Auftraggeber für alle hierdurch entstehenden Schäden. Falls die Angaben ungenau sind, gilt das gleiche. Bei Elektroanlagen müssen die Installationen der Zuleitungen und der Einbau und Anschluß von Schaltern, Steckerkupplungen und Steuergeräten gemäß VDE durch einen örtlich zugelassenen Elektroinstallateur erfolgen (Kosten bauseits).

  1. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge:

  2. 1
    . Wir haften nur für diejenigen Teile, die innerhalb von drei Monaten nach Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden, oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Die Haftung erstreckt sich auf den Materialwert, die De- und Montage wird gesondert berechnet.
  3. a) Bei Arbeiten an Gegenständen des Auftraggebers, übernehmen wir keinerlei Haftung für deren Verhalten, während und nach den erfolgten Arbeiten. Insbesondere verweisen wir auf die Verpflichtung des Auftraggebers, auf Montagehindernisse wie: Rohre, Kabel, Leitungen, Stahlträger und andere Hindernisse wie die Beschaffenheit des zu bearbeiteten Gegenstandes hinzuweisen, die die Montage beinträchtigen oder das gewünschte Ergebnis mindern.
  4. 2. Für alle gelieferten und verwendeten fremden Erzeugnisse leisten wir nur diejenige Gewähr, welche die Hersteller dieser Erzeugnisse ihrerseits uns gegenüber übernehmen. Wir sind berechtigt, uns von der Haftung dem Besteller gegenüber dadurch freizustellen, daß wir unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber unseren Lieferanten abtreten.
    3. Offensichtlich und nach ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind uns innerhalb von zwei Tagen nach Auslieferung, später zu Tage tretende Mängel, innerhalb von zehn Tagen nach Entdeckung durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. In dieser Anzeige muß die Schadenshöhe, der Schadensumfang und ggf. die Schadensursache angezeigt sein. Diese Fristen sind Ausschlußfirsten.
    4. Bei begründetem, ordnungsgemäß gerügtem Mangel leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung derjenigen Teile, die unbrauchbar sind oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen sofern wir eine von ihm durch Einschreibebrief gesetzte Nachfrist von zwölf Wochen fruchtlos verstreichen lassen.
    5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürlichen Verschleiß. Wir leisten ferner keine Gewähr für Schäden, die uns aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    a) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung.
    b) Fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte.
    c) Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.
    d) Ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder andere Einflüsse, falsche Bedienung.
    Die Gewährleistung wird durch Gewährleistungsfälle nicht verlängert. Zur Vorname aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die notwendige, erforderliche und angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
    e) Nachbesserungsarbeiten durch den Besteller bedürfen bei angekündigten Schadensfällen ausdrücklich unserer schriftlichen Genehmigung.
    Nachbesserungen, Umarbeitungen etc. die vom Besteller ohne unser Wissen und unserer Genehmigung in eigener Regie ausgeführt werden und die hieraus entstehenden Kosten werden von uns, einschließlich auftretender Folgeschäden nicht anerkannt und entbinden uns von jeglichem Schadensersatzanspruch des Bestellers.
    f) Bei Nachbestellungen übernehmen wir keine Haftung für Farb-, Form- und Fertigungsungleichheiten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
    g) Kann der Besteller nach Maßgabe dieser Gewährleistungsbestimmungen Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, hat er für die zwischenzeitliche Nutzung des Liefergegenstandes Vergütung in Höhe der jeweils üblichen Nutzungsentschädigung für entsprechende Gegenstände zu leisten.
    h) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühesten jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Durch Verhandlungen und Untersuchungen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
    i) Wird eine Lieferung auf Grund von Angaben, Zeichnungen, Modellen, Skizzen und dergleichen des Bestellers angefertigt, erstreckt sich unsere Haftung ausschließlich darauf, daß die Ausführungen gemäß den Angaben des Bestellers durchgeführt wird. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, jedweder Art sind, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
    j) Begrenzung der Haftung, Schadensersatzansprüche, Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, aus unerlaubter Handlung und allen sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  5. Rücktritt des Bestellers:
    Außer den in den Abschnitten der Lieferzeit und Gewährleistung geregelten Fällen kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang objektiv unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Im Übrigen stehen dem Besteller Rücktrittsrechte nur zu, wenn diese im Einzelfall schriftlich mit ihm vereinbart werden. In diesem Falle haben wir Anspruch auf Ersatz der uns aus dem Vertrag entstandenen Kosten und Auslagen einschließlich der Verpflichtungen die wir im Rahmen des vereinbarten Lieferumfanges gegenüber Dritten eingegangen sind. Ferner hat der Besteller in diesem Falle den uns entgangenen Gewinn zu ersetzen, mindestens aber 25% der Auftragssumme. Dem Besteller bleibt nachgelassen nachzuweisen, daß der uns entgangene Gewinn niedriger als 25% der Auftragssumme ist.
  6. Gerichtsstand:
    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg. Zwischen den Parteien gilt Deutsches Recht als vereinbart.
  7. Verbindlichkeit:
    Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen insgesamt verbindlich.
  8. Montagebedingungen: Übernehmen wir neben der Lieferung auch Montage und ähnliche Leistungen, gelten neben den Lieferbedingungen die folgenden Bedingungen:
  9. Montage-Voraussetzungen / Mitwirkung des Kunden
    1.1. Wir sind unverzüglich nach Anlieferung der Teile zu verständigen, falls die Lieferung nicht vollständig oder beschädigt war, damit wir möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe schaffen können. Reklamationen wegen Vollständigkeit und Beschädigung sind zudem schriftlich auf dem Lieferschein/Frachtbrief zu vermerken.
    1.2 Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüsse und vor Beschädigungen durch Dritte, insbesondere Bauhandwerker geschützt zu lagern.
    1.3 Der Besteller hat die Entladearbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Er hat die für die Montage notwendigen Materialien, Hebegeräte mit Bedienungspersonal sowie Gerüststellung an Ort und Stelle bereitzuhalten. Er hat für Schmier-, Brenn- und Putzmaterial auf seine Kosten Sorge zu tragen, sowie für Wasser, Heizung, Beleuchtung und einen absperrbaren Raum für die Werkzeuge sowie ein WC-Raum z.B. mobiles WC (bei Bauarbeiten über mehrere Tage).
    1.4 Der Kunde hat dafür zu sorgen, daß die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind, weiter, daß die Fußböden begehbar und ausreichen belastbar sind. Die Arbeitsbereiche müssen Asbestfrei sein, andernfalls werden die Arbeiten unverzüglich eingestellt bzw. nicht begonnen.
    Der Kunde hat uns spätestens 2 Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen ob die Montage zu diesem vereinbarten Termin möglich sein wird. Wir brauchen zum vereinbarten Termin nur zu beginnen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
    1.5 Der Fußboden hat planeben zu sein.
    1.6 Die Baustelle ist zur Zeit der Montage frei von allen Hindernissen zu halten.
    1.7 Der Montageplatz muß ausgerüstet sein mit
    a) 400 V Zuleitung, gesichert mit mindestens 25 Amp.(nur bei Neubauten);
    b) 230 V Zuleitung, gesichert mit mindestens 16 Amp.; der nicht weiter als 30 m von der jeweiligen Montagestelle bzw.
    der vorgesehenen Aufbaufläche entfernt sein dürfen.
    1.8 Der Kunde hat unser Montagepersonal gegebenenfalls über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, z. B. Vorschriften bei Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc.. Kommt der Kunde der Verpflichtung nicht nach und entstehen deswegen, weil die Firma André Mende Haus- und Gartenservice bzw. deren Gehilfen die Sicherheitsvorschriften nicht beachtet haben zu Schäden beim Kunden oder bei Dritten, dann ist der Kunde zur Freistellung von diesen Schäden verpflichtet.
    1.9 Bei allen Konstruktionen mit Elektro-Antrieb ist die erforderliche Elektro-Installation und das anschließen und einstellen der Geräte bauseits auszuführen.
    2. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, dann ist die Firma André Mende Haus- und Gartenservice - und zwar ohne jede vorherige Aufforderung an den Kunden oder dessen Inverzugsetzung - berechtigt
    a) etwa fehlende Arbeiten selbst auf Kosten des Kunden durchzuführen,
    b) und/oder die Montage bis zur Herstellung der Voraussetzungen oder auf Dauer abzulehnen,
    vom Kunden ersetzt zu verlangen und zwar nach folgenden Verrechnung:
  10. Montagearbeit nach Aufwand / Preise:
    Wird eine Arbeitsausführung nicht pauschal, sondern nach Aufwand (auch unter zur Verfügungstellung von Hilfspersonal) abgerechnet, dann kommen folgende Sätze zur Verrechnung:
  11. a) Für eine Arbeits-, Reise- und Wartestunde einschließlich sozialer Lasten bis zu 8 Std./Tag pro Arbeitsstunde im handwerklichen Bereich 38,- € und für Reinigungsarbeiten 25,- €.
    b) Für die ersten vier Überstunden täglich 40,- € pro Stunde pro Ausführenden Arbeiter.
    c) Für weitere Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit pro Arbeitsstunde 70,- €.
    d) Jeder gefahrene Kilometer wird wie folgt abgerechnet:
    Montagefahrzeug 0,70 € pro km. Lkw 1,40 € pro km. Alle Anfahrten über 10 Km, 25,- € / Std.

Die Preise unter Pos.12 sind Nettopreise.

  1. Salvatorische Klausel:

 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

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